Weitere Ausnahmen zur Testpflicht – auch Karenz für Jugendliche
Land rudert jetzt nochmals zurück bei "2G plus"

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Stuttgart/Kreis Konstanz. Seit dem Wochenende gilt in Baden-Württemberg eine verschärfte Corona-Verordnung. In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens brauchen auch Geimpfte und Genesene einen negativen Corona-Test (sogenannte 2G-plus-Regel), nachdem am Freitagabend bereits die Schärfe von „2G plus" gelmildert wurde für „Geboosterte", rudert das Sozialministerium nun noch weiter zurück.

Man habe die Ordnungsbehörden aufgefordert, in der ersten Woche Kulanz zu üben und von der Ahndung von Verstößen zunächst abzusehen. Auf Grundlage wissenschaftlicher Expertisen hat die Landesregierung am Sonntag die 2G-plus-Regelung noch einmal präzisiert und sich auf folgende Punkte verständigt:

· Personen mit einer Boosterimpfung sind von der Testpflicht bei der 2G-plus-Regelung ausgenommen.

· Folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung werden bezüglich ihres Immunzustandes mit geboosterten Personen gleichgestellt:

- Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,

- Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt. Der Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis/PCR-Test erfolgen.

Eine entsprechende Klarstellung will die Landesregierung noch in die Begründung zur Corona-Verordnung aufnehmen.

Zudem wird eine Übergangsregelung für nicht immunisierte Jugendliche angekündigt: Noch bis zum 31. Januar 2022 haben danach alle noch nicht vollständig immunisierten Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren die Möglichkeit, über tagesaktuelle Antigen-Schnelltests Zutritt zu allen 2G-Einrichtungen zu erhalten, so das Sozialministerium in seiner Mitteilung.

Die Landesregierung geht davon aus, dass auch alle Jugendlichen ab 12 Jahren bis zum Ablauf dieser nun nochmals verlängerten Frist die Möglichkeit hatten, sich impfen zu lassen.

Autor:

Oliver Fiedler aus Gottmadingen

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