Maskenpflicht auf dem Wochenmarkt und bei Beerdigungen
Radolfzell konkretisiert Maßnahmen

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Radolfzell. Aufgrund der hochdynamischen Entwicklung der Infektionszahlen hat die baden-württembergische Landesregierung am Wochenende die dritte Pandemiestufe ausgerufen. Diese hat zahlreiche Auswirkungen auch in Radolfzell. Die Maßnahmen gelten allerdings unabhängig von den Fallzahlen im Landkreis Konstanz oder der Stadt Radolfzell, teilte die städtische Pressestelle am Dienstagnachmittag mit.

»Die Landesregierung hat die Alarmstufe rot ausgerufen und landesweit wieder Kontaktbeschränkungen und eine erweiterte Maskenpflicht verordnet. Diese Maßnahmen sind sinnvoll, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. Dennoch sind einige Regelungen sehr schwammig formuliert. Die Maskenpflicht auf dem Radolfzeller Wochenmarkt und bei Beisetzungen haben wir daher zum Schutz der Teilnehmer über eine Allgemeinverfügung konkretisiert«, beurteilt Oberbürgermeister Martin Staab die Situation.

Seit Montag, 19. Oktober, gelten auch in Radolfzell folgende Maßgaben:

Ansammlungen und Veranstaltungen

Ansammlungen im öffentlichen Raum, beispielsweise auch auf dem Skateplatz oder den Bolzplätzen, sind nur noch mit bis zu 10 Personen oder zwei Haushalten erlaubt. Die Personenbegrenzung gilt auch bei Restaurantbesuchen. Im Sport ist die Teilnehmerzahl ebenfalls auf 10 begrenzt, soweit der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Die Beschränkung auf 10 Personen gilt nicht für Verwandte in gerader Linie wie etwa Großeltern, Eltern, Kinder oder Angehörige des gleichen Haushalts und deren Partner.

Bei Veranstaltungen wird zwischen privaten und sonstigen Veranstaltungen unterschieden:

Private Veranstaltungen sind: Familienfeiern wie Geburtstage, Hochzeiten, Taufen usw. Es dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen. Die Beschränkung auf 10 Personen gilt nicht für Verwandte in gerader Linie wie etwa Großeltern, Eltern, Kinder oder Angehörige des gleichen Haushalts und deren Partner.

Sonstige Veranstaltungen sind etwa Elternabende, Eigentümerversammlungen oder Vereinssitzungen. Hierzu zählen alle Veranstaltungen, die ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis zum Ziel haben. Unter Auflagen dürfen dann bis zu 100 Personen zusammenkommen. Dazu ist ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Teilnehmerliste muss geführt werden. Auch gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Personen, die Symptome aufweisen oder Kontakt mit infizierten Personen hatten.

In Kinos, Kultur- und Kunsteinrichtungen sind gemäß der Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen grundsätzlich erlaubt, wenn:

Den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern in alle Richtungen zugewiesen werden, sofern sie nicht in gerader Linie verwandt sind oder dem gleichen Haushalt angehören. Davon abweichend dürfen bis zu vier Teilnehmenden Sitzplätze ohne Abstand zugewiesen werden, sofern deren Tickets mit derselben Rechnungsadresse oder demselben digitalen Warenkorb bestellt worden sind, die Teilnehmenden auf den Verkehrswegen, Verkehrsflächen und in allen Publikumsbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt und ein Hygienekonzept vor Beginn des Kinobetriebs oder der Veranstaltung der zuständigen Behörde vorgelegt wird.

Aufgrund der begrenzten Raumkapazitäten sind im Milchwerk Radolfzell Veranstaltungen mit bis zu 200 Teilnehmern möglich.

Für religiöse Veranstaltungen im Freien gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 500 Personen. In Räumlichkeiten ist für die tatsächliche Anzahl der Personen die verfügbare Grundfläche ausschlaggebend.

Für Veranstaltungen im Freien bei Todesfällen gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 100 Personen. In Räumlichkeiten ist für die tatsächliche Anzahl der Personen die verfügbare Grundfläche ausschlaggebend.

Maskenpflicht

Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nun auch in den für den Publikumsverkehr eröffneten Bereichen der öffentlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Rathaus, Stadtbibliothek, Museum, Gerichte, Notare, sonstige Behördengebäude.

Ab Klasse 5 in den weiterführenden Schulen sowie in den beruflichen Schulen auch im Unterricht (gilt jedoch nicht im fachpraktischen Sportunterricht, im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten)

In den Fußgängerzonen, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (gilt nicht während dem Verzehr von Lebensmitteln und sportlichen Aktivitäten)

Da auf dem gutbesuchten Radolfzeller Wochenmarkt ein Mindestabstand selten eingehalten werden kann, hat die Stadt Radolfzell zum Schutz der Standbetreiber und Besucher, eine verbindliche Maskenpflicht für den Radolfzeller Wochenmarkt verfügt. Diese Regelung umfasst auch alle weiteren Themen- und Spezialmärkte in Radolfzell.

Die Allgemeinverfügung der Stadt regelt ebenfalls eine Maskenpflicht bei Beisetzungen auf dem Waldfriedhof in Radolfzell und den Friedhöfen in den Ortsteilen.

Sonstige Bestimmungen

Schulgebäude dürfen ausschließlich für schulische Zwecke genutzt werden.

Sportunterricht ab Klasse 5 darf nur noch mit mindestens 1,5 Meter Abstand stattfinden. Kontaktsportarten sind nicht mehr erlaubt.

»Die Landesregierung und die Stadtverwaltung appellieren noch einmal eindringlich an die Bevölkerung: Jede und jeder Einzelne kann auch weiterhin mit der Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Wo möglich, sollen Bürgerinnen und Bürger zudem die Anzahl ihrer Kontakte reduzieren und auf Reisen verzichten«, heißt es in dem Schreiben aus der städtischen Pressestelle.

- Dominique Hahn

Autor:

Redaktion aus Singen

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