Angebot vor den Sommerferien
Pflegestützpunkt informiert über Ersatzpflege

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Landkreis Konstanz. Aufgrund der anstehenden Urlaubs- und Ferienzeit informiert der Pflegestützpunkt des Landkreises Konstanz über den Anspruch auf Ersatzpflege. Ersatzpflege, auch Verhinderungspflege genannt, ist die Pflege durch eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson, wenn diese wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen verhindert ist. Pro Jahr erstattet die Pflegekasse maximal 1.612 Euro.

Die Voraussetzungen:
- Die normalerweise tätige Pflegeperson ist zur häuslichen Pflege des Pflegebedürftigen wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen verhindert.
- Wenn die Ersatzpflege erstmalig in Anspruch genommen wird, muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben. Den Beginn der Pflege in häuslicher Umgebung setzen die meisten Pfle­gekassen mit der Einstufung in einen Pflegegrad gleich.
- Der Pflegebedürftige muss zum Zeitpunkt der Verhinderung min­destens im Pflegegrad 2 eingestuft sein.
- Prinzipiell muss die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürf­tigkeit festgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden.
- Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatz­pflege für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr.
- Die Ersatzpflege kann stundenweise, tageweise oder wochenweise in Anspruch genommen werden.
- Die Kosten für eine Ersatzpflegekraft dürfen 1.612 Euro im Kalen­derjahr nicht überschreiten.

Handelt es sich bei der Ersatzpflegekraft um eine Person, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebt, dür­fen die Kosten den Betrag des 1,5-fachen des jeweiligen monat­lichen Pflegegeldes (entspricht dem Pflegegeld für sechs Wochen) je Kalenderjahr nicht überschreiten. Jedoch können nachweisbare zusätzliche Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall bei der Pflegekasse bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.612 Euro geltend gemacht werden.
Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus bisher noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2.418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Ersatzpflege in Anspruch genommene Betrag wird dann auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet

Weitere Informationen: Eine detaillierte, auf die individuelle Situation zugeschnittene Beratung erhalten Interessierte von den Mitarbeitenden des Pflegestützpunktes telefonisch unter 07531 800-2673.

Autor:

Oliver Fiedler aus Gottmadingen

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