Bei Friseuren ist ab sofort auch ein Selbsttest unter Aufsicht erlaubt
Erleichterungen für Testpflicht

Corona-Selbsttest | Foto: Ab sofort gelten für Friseurbesuche auch unter Aufsicht ausgeführte Laien-Selbsttests. swb-Bild: dh
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Stuttgart/ Landkreis Konstanz. Eine neue Regelung des Sozialministeriums soll die Testpflicht etwa vor Friseurbesuchen unkomplizierter machen. Laut mitteilung des Ministeriums soll durch die neue Regelung besonders auf sehr ländliche Regionen eingegangen werden, wo es oftmals schwierig sein kann, vorab erst zu einem offiziellen Testzentrum zu gehen. Laut Bundesnotbremse mussten Kundinnen und Kunden von Friseuren und Fußpflegern in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 bisher einen tagesaktuellen, negativen Covid-19-Schnelltest einer offiziellen Teststelle vorlegen, um die jeweilige Dienstleistung in Anspruch nehmen zu dürfen. Dies hatte zu Kritik in den genannten Branchen geführt.

Mit Änderung der Landesverordnung, die seit Montag in Kraft ist, gibt es wesentliche Erleichterungen, teilt die Handwerkskammer Konstanz mit.

Ab sofort genügen Laientests unter Aufsicht

Unter anderem reichen nun auch im Salon unter Aufsicht durchgeführte Laientests für den Friseur- oder Fußpflegebesuch aus. Der Betrieb füllt dann eine entsprechende Bescheinigung über das negative Testergebnis aus, die der Kunde innerhalb der nächsten 24 Stunden auch für andere Einrichtungen oder Dienstleistungen mit Testerfordernis nutzen kann. „Wir haben gemeinsam mit unserem Landesdachverband BWHT in Stuttgart massiv auf einen erleichterten Prozess im Sinne unserer Betriebe hingewirkt. Unsere konstruktive Kritik wurde nun erhört“, sagt Georg Hiltner, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Konstanz und Mitglied einer Task Force, die regelmäßig das Gespräch mit dem Sozialministerium sucht, um dort die Belange der Handwerksunternehmen zu platzieren.

"Wichtiger Meilenstein"

Vor allem für den Friseurbesuch im ländlichen Raum sei die neue Regelung ein wichtiger Meilenstein in Richtung Normalität, heißt es von Seiten der Handwerkskammer. „Unsere Friseure können wieder aufatmen“, freut sich Handwerkskammerpräsident Werner Rottler. In vielen kleineren Orten habe es nur begrenzt Testmöglichkeiten in offiziellen Teststellen gegeben. Das hatte dazu geführt, dass Kunden zum Leidwesen der Friseure ihren Termin absagen mussten. „Mit den neuen Regelungen zeigt die Landesregierung, dass sie den Dienstleistern des Handwerks einen verantwortungsvollen Umgang mit ihren Kunden zutraut. Und das zu Recht, schließlich handelt es sich hier um Berufsgruppen, die durch ihre Ausbildung mit dem Thema Hygiene ohnehin bestens vertraut sind“, so Rottler.

Tests in vier Konstellationen möglich

Wie das Sozialministerium mitteilt dürfen offizielle Teststellen und Testzentren (darunter auch Apotheken oder Arztpraxen) wie bisher Schnelltests auf das Corornavirus vornehmen und bescheinigen. Hiervon sind insbesondere die Bürgertestungen erfasst, wonach sich jeder Bürger mindestens einmal in der Woche kostenlos testen lassen kann.

Arbeitgeber haben seit kurzem die Pflicht, ihren Beschäftigten bis zu zweimal wöchentlich einen Test auf das Coronavirus zu ermöglichen. Unter bestimmten Voraussetzungen können nun auch Tests im Rahmen dieser betrieblichen Testung bescheinigt werden. Die Bescheinigung kann dann als anerkannter Nachweis über ein negatives Testergebnis auf das Coronavirus genutzt werden. Beschäftigte müssen sich so nicht zweimal am Tag testen lassen, falls sie nach der Arbeit beispielsweise noch eine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchten, die eine Testbescheinigung erfordert, so die Mitteilung aus Stuttgart.

Dienstleister, bei denen für die Nutzung der angebotenen Dienstleistung ein negativer Schnelltest erforderlich ist, können unter bestimmten Voraussetzungen vor Ort einen Schnelltest durchführen und für Ihre Kundinnen und Kunden oder Patientinnen und Patienten eine Bescheinigung über das Ergebnis ausstellen. Diese Bescheinigung gilt dann einerseits als Nachweis für die gewünschte Dienstleistung, andererseits kann sie 24 Stunden lang auch für andere Einrichtungen oder Dienstleistungen mit Testerfordernis genutzt werden.

Schulen und Kindertageseinrichtungen haben nun ebenfalls die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Tests so durchzuführen, dass eine anerkannte Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt werden kann.

Arbeitgeber können "überwachte" Tests anbieten

Schulen und Kindertageseinrichtungen, Arbeitgeber sowie Anbieter von Dienstleistungen können zusätzlich zu professionellen Schnelltests, für deren Anwendung eine entsprechende Eignung und Schulung notwendig ist, auch zur Laienanwendung gedachte Selbsttests anbieten und eine Bescheinigung über das Ergebnis ausstellen. Dabei muss die Anwendung von einer geeigneten Person überwacht werden. Die Kriterien zur Eignung der Person werden vom Ministerium für Soziales und Integration festgelegt: Diese Personen müssen demnach zuverlässig und in der Lage sein, die Gebrauchsanweisung des verwendeten Tests zu lesen und zu verstehen, die Testung zu überwachen, dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten, das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen sowie die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben und unter Wahrung des Datenschutzes auszustellen.

So ist es nun zum Beispiel möglich, bei einem Friseurbesuch direkt vor Ort einen überwachten Selbsttest durchzuführen, der rechtlich wie ein Schnelltest gewertet wird. Bei einem positiven Ergebnis entsteht eine Absonderungspflicht. Zudem wird dringend geraten, einen positiven Schnelltest mittels eines PCR-Tests überprüfen zu lassen. Den Friseur nur aufzusuchen, um einen Test durchführen zu lassen ist hingegen nicht möglich. Es muss gleichzeitig die Dienstleistung in Anspruch genommen werden, betont das Sozialministerium.

Dienstleister entscheidet ob er die Kosten den Kunden berechnet

Die Kosten werden hierbei allerdings nicht vom Bund oder dem Land getragen. Die Dienstleister entscheiden selbst, ob sie die Kosten selbst tragen oder ob diese der Kunde zu tragen hat. Es besteht außerdem keine Pflicht, Tests vor Ort anzubieten. Für Arbeitgeber und Schulen bzw. Kindertageseinrichtungen besteht ebenfalls keine Pflicht, bescheinigungsfähige Tests anzubieten. Werden lediglich Selbsttests angeboten, die nicht von einer geeigneten Person überwacht werden, so könne diese nicht bescheinigt werden. Bei einem positiven Testergebnis besteht eine Pflicht, unverzüglich einen PCR-Test durchzuführen, es wird dringend empfohlen, sich bis dahin freiwillig in häusliche Absonderung zu begeben und Kontakte zu vermeiden.

Zur Anwendung kommen die Schnelltests bei:

- Click and Meet im Einzelhandel (bei Inzidenz 100 bis 150)

- Besuch von zoologischen und botanischen Gärten

- Inanspruchnahme der Leistungen von Friseuren oder der Fußpflege

- Anleitungspersonen im Rahmen der nach Regelung der Notbremse zulässigen Sportausübung

- Testungen an Schulen

- Testungen in Betrieben der Fleischwirtschaft oder in der Saisonarbeit der Landwirtschaft sowie

- Erleichterungen für Testpflichten des Personals von Einrichtungen der Pflege.

- Dominique Hahn

Autor:

Redaktion aus Singen

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